Auf Online-Auktionen angepriesene und abgebildete Gegenstände müssen dem tatsächlichen Versteigerungsobjekt entsprechen. Wie das Landgericht Trier entschied, kann die Erstattung des Kaufpreises und der Versandkosten verlangt werden, wenn es sich bei dem ersteigerten Objekt nicht um den auf der Auktionsseite beschriebenen Gegenstand handelt...