Auch Privatpersonen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit neue Bücher im Internet versteigern, müssen die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes einhalten, das hat der unter anderem für das Buchpreisbindungsgesetz zuständige Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Urteill vom 14. Juni 2004 entschieden ...