Die Telekom muss ihren Wettbewerbern die Teilnehmeranschlussleitung aus reiner Glasfaser nicht zur Verfügung stellen, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 14. Februar 2007 (BVerwG 6 C 28.05). Eine entsprechende Regulierungsverfügung hat Bestand. Arcor hatte gegen diese Entscheidung der Bundesnetzagentur bzw. deren Vorgänger, die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), geklagt ...