Nach einem Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. März 2007 (Az. 43 O 128/07) haftet der Admin-C nicht für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht auf einer von ihm betreuten Domain. In dem zu beurteilenden Sachverhalt war der Beklagte als administrativer Ansprechpartner einer Domain eingetragen gewesen, unter der wettbewerbsrechtlich fragwürdige Aussagen verbreitet wurden ...