Mit der Einführung des Paragraphen 202c StGB soll künftig mit Freiheitsentzug bis zu einem Jahr oder finanziell bestraft werden, wer eine Straftat vorbereitet durch das Herstellen, Verschaffen, Verkaufen, Überlassen, Verbreiten oder Zugänglichmachen von Passwörtern oder sonstigen Sicherheitscodes für den Datenzugang sowie von Computerprogrammen, deren Zweck die Begehung einer entsprechenden Tat ist. Paragraph 202a StGB sieht vor, auch bereits den unbefugten Zugang zu besonders gesicherten Daten unter Überwindung von Sicherheitsvorkehrungen zu kriminalisieren ...