Den umstrittenen Plänen der Bundesregierung zum "Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität" hat nach dem Bundestag nun auch der Bundesrat zugestimmt. Hacker und Informatiker hatten die geplante Regelung heftig kritisiert, sehen sie die Arbeit von Sicherheitsexperten und auch die universitäre Lehre doch bedroht und kriminalisiert. Für Kritik sorgt vor allem die Einführung des § 202c StGB "Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten". Demnach macht sich strafbar, wer "Passworte oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder [...] Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht" und riskiert bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe. Dabei gilt als Straftat nach § 202b, wenn jemand "sich oder einem anderen unbefugt unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft". Der geänderte § 202a stellt unter Strafe, sich oder einem anderen unbefugt "Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung" zu verschaffen ...