So hat ein Widerspruch gegen eine Kürzung des Arbeitslosengeldes II per Mail keine Wirkung, wie aus einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt hervorgeht (Az.: L 9 AS 161/07). Den formalen Ansprüchen genügen in solchen Fällen nur Mails mit einer "qualifizierten elektronischen Signatur" - das gelte für den gesamten elektronischen Rechtsverkehr ...