Die Telekom muss ihren Konkurrenten Zugang zu Leerrohren und unbeschalteten Glasfasern gewähren, entschied am 23. April 2008 das Verwaltungsgericht Köln. Das Gericht wies eine Klage der Telekom gegen eine Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur ab. Die Bundesnetzagentur hat die Telekom im Rahmen des Zugangs zur sogenannten "letzten Meile" dazu verpflichtet, ihren Wettbewerbern auf Verlangen auch Zugang zu den in ihrem Netz befindlichen Leerrohren zwischen Hauptverteilern und Kabelverzweigern und - wo dies nicht möglich ist - zu noch freien unbeschalteten Glasfasern auf dieser Strecke zu gewähren ...