Bisher wurden Abmahnungen nach eigenen Angaben der Medienindustrie und der Abmahnanwälte nur dann verschickt, wenn Musik- Film- oder Programmdateien zum Upload angeboten wurden. Die ersten Jahre gab es zudem offenbar Abmahnungen lediglich für solche Dateien, welche Filesharingnutzer komplett in ihren mit anderen Teilnehmern geteilten Ordnern stehen hatten. Nun gibt es in Abmahnforen erste Hinweise darauf, dass auch solche Filesharingnutzer abgemahnt werden, die mit modifizierten Clients lediglich etwas herunter- aber nichts heraufladen, so genannte "Leecher". Rechtlich möglich ist dies spätestens seit dem Inkrafttreten des Zweiten Korbes der Urheberrechtsreform im letzten Jahr. Schon nach der Ersten Urheberrechtsnovelle im September 2003 hatte die Medienindustrie behauptet, dass nun auch Downloads in Filesharingsystemen verboten seien ...