Der Streit um die rechtlichen Folgen eines offenen WLAN setzt sich fort. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt schränkte in einer aktuellen Entscheidung die Haftung des WLAN-Betreibers für die missbräuchliche Nutzung seines Anschlusses durch unbekannte Dritte deutlich ein und hob das anders lautende Urteil der Vorinstanz auf. Verzichtet der Anschlussinhaber bei Inbetriebnahme seines WLAN-Routers aus Unkenntnis auf Sicherheitsvorkehrungen – etwa durch Verschlüsselung oder MAC-Adressen-Filter – so steht das heimische Funknetz jedem Dritten innerhalb des Empfangsradius offen. Seit langem streiten Juristen um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anschlussinhaber dann auch für solche Rechtsverletzungen haftet, die unbekannte Dritte über seinen Anschluss begangen haben ...