Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit einem Urteil (Rechtssache C‑304/07) vergangene Woche erstmals mit der Tragweite der umstrittenen EU-Richtlinie zum rechtlichen Schutz von Datenbanken auseinandergesetzt und das eigenständige Schutzrecht dabei recht weit ausgelegt. Nach dem Beschluss kann das Kriterium der verbotenen Übernahme von Elementen aus einer Datenbank auch dann erfüllt sein kann, wenn dafür kein gesonderter technischer Kopiervorgang erfolgt. Schon die Bildschirmabfrage einer Datenbank und eine damit verknüpfte "Entnahme" einzelner Teile sei gegebenenfalls vom Hersteller der Informationssammlung zu untersagen. Entscheidend sei letztlich, ob ein "wesentlicher Teil" des Inhalts der geschützten Datenbank übertragen werde.