Nicht jede TV-Sendung darf aufgezeichnet werden: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied (AZ: I ZR 216/06), dass das Angebot sogenannter internetbasierter Videorekorder Urheberrechte von Rundfunkunternehmen verletzen kann; es sei deshalb in der Regel unzulässig. Damit hatte eine Klage von RTL Erfolg. Diese hatte sich gegen den Anbieter Netlantic gerichtet, der seit März 2005 auf seiner Internetseite unter der Bezeichnung Shift.TV einen "internetbasierten Persönlichen Videorekorder" zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen offeriert.