Nach dem LG Trier (Az: 4 O 106/00, Urteil vom 16.05.2001) hat in einer am 14. August 2002 verkündeten Entscheidung nunmehr auch das LG Düsseldorf eine Haftung für Einträge in Internetgästebüchern bejaht. Deutlicher als das LG Trier hat das LG Düsseldorf klargestellt, dass jemand, der auf seiner privaten "Homepage für Dritte die Möglichkeit bietet, sich in ihr Gästebuch mit jedweden Beiträgen einzutragen" Teledienstanbieter im Sinne von § 5 TDG ist...