Normalerweise geht es in Second-Life-Urheberrechtsprozessen ja eher um kreative Leistungen, die der Erwachsenenunterhaltung zuzurechnen sind. Mehrere Verfahren wegen Urheberrechtsverletzung wurden gegen SL-Nutzer angestrengt, die unerlaubt virtuelles Sexspielzeug kopierten und gegen virtuelle Währung real verkauften. Da Gestaltung und Funktion der Sexspielzeuge unzweifelhaft von kreativer Leistung zeugten, stand die Frage des urheberrechtlichen Schutzes nicht zur Debatte. Anders im vorliegenden Fall. Eine Beraterin für die "Umsetzung von Maßnahmen und Projekten in virtuellen Welten" (die Klägerin), ein Software-Berater und eine Kommunikationsagentur (die Beklagten) haben zusammen einen virtuellen Kölner Dom für das Projekt "Virtuelles Köln" entwickelt. Wer genau welche Arbeitsanteile geleistet hat, ist unter den Beteiligten umstritten. Aufgrund eines Zerwürfnisses zwischen den Parteien wollte das Erzbistum Köln wissen, wie es denn um die "Urheberrechtssituation am virtuellen Dom" bestellt sei ...